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Nachrichten

der Kanzlei adam+adams

AutorenbildRA Florian Adams

Wird ein Arbeitnehmer, der sein Arbeitsverhältnis kündigt, am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere dann erschüttern, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst.


[Das Landesarbeitsgericht] ist hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung davon ausgegangen, dass sich ernsthafte Zweifel an deren Richtigkeit nicht daraus ergäben, dass sie auf der Diagnose „Sonstige und nicht näher bezeichnete Bauchschmerzen“ beruhe und sich über einen Zeitraum von zwei Wochen und damit bis zum Kündigungstermin erstrecke. [...] Das Landesarbeitsgericht hat nicht genügend gewürdigt, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die zugleich mit der Kündigung bei der Arbeitgeberin eingereicht wurde, passgenau die nach dieser Kündigung noch verbleibende Dauer des Arbeitsverhältnisses abdeckte. Das Landesarbeitsgericht hat sich zwar mit der Diagnose befasst, die dem Arbeitgeber üblicherweise gar nicht bekannt sein wird, die zeitliche Koinzidenz aber außer Acht gelassen.


Quelle: BAG, Urt. vom 8.9.2021 - 5 AZR 149/21


AutorenbildRA Florian Adams

Gestattet ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, seine Tätigkeit von zuhause aus zu erbringen gemäß § 106 S. 1 GewO, ist er später auch berechtigt, seine Weisung wieder zu ändern, wenn sich betriebliche Gründe herausstellen, die gegen eine Erledigung von Arbeiten im Homeoffice sprechen.


Das LAG München hält in seiner Entscheidung fest, dass grundsätzlich dem Arbeitgeber gemäß § 106 GewO das Recht zur Bestimmung des Arbeitsortes gegenüber den bei ihm beschäftigten Arbeitnehmern zusteht, sofern keine anderweitigen Regelungen durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag dem entgegenstehen, kann die Bestimmung des Arbeitsortes nach billigem Ermessen durch den Arbeitgeber bestimmt werden.


Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch, von zu Hause aus tätig zu werden, besteht nach herrschender Meinung nicht. Sofern der Arbeitsort - wie hier - vertraglich nicht bestimmt ist, obliegt es dem Arbeitgeber, diesen gemäß § 106 GewO zu konkretisieren und damit Arbeit von zu Hause aus zu erlauben. Gestattet ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, seine Tätigkeit von zuhause aus zu erbringen gemäß § 106 S. 1 GewO, ist er später auch berechtigt, seine Weisung wieder zu ändern, wenn sich betriebliche Gründe herausstellen, die gegen eine Erledigung von Arbeiten im Homeoffice sprechen. Generell, so hält das LAG fest, ist der Arbeitgeber gemäß § 106 GewO berechtigt die Tätigkeit im Homeoffice durch Weisung zu beenden. Bei der Ausübung seines Ermessens hat der Arbeitgeber eine Abwägung der wechselseitigen Interessen vorzunehmen.


Das Recht, von zuhause die Arbeitsleistung zu erbringen, ergab sich im Februar 2021 auch nicht aus einer gesetzlichen Vorschrift. § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbSchVO vermittelte den Beschäftigten nach dem Willen des Verordnungsgebers kein solches subjektives Recht.


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