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AutorenbildRA Florian Adams

Kein allgemeiner Anspruch auf Homeoffice

Gestattet ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, seine Tätigkeit von zuhause aus zu erbringen gemäß § 106 S. 1 GewO, ist er später auch berechtigt, seine Weisung wieder zu ändern, wenn sich betriebliche Gründe herausstellen, die gegen eine Erledigung von Arbeiten im Homeoffice sprechen.


Das LAG München hält in seiner Entscheidung fest, dass grundsätzlich dem Arbeitgeber gemäß § 106 GewO das Recht zur Bestimmung des Arbeitsortes gegenüber den bei ihm beschäftigten Arbeitnehmern zusteht, sofern keine anderweitigen Regelungen durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag dem entgegenstehen, kann die Bestimmung des Arbeitsortes nach billigem Ermessen durch den Arbeitgeber bestimmt werden.


Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch, von zu Hause aus tätig zu werden, besteht nach herrschender Meinung nicht. Sofern der Arbeitsort - wie hier - vertraglich nicht bestimmt ist, obliegt es dem Arbeitgeber, diesen gemäß § 106 GewO zu konkretisieren und damit Arbeit von zu Hause aus zu erlauben. Gestattet ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, seine Tätigkeit von zuhause aus zu erbringen gemäß § 106 S. 1 GewO, ist er später auch berechtigt, seine Weisung wieder zu ändern, wenn sich betriebliche Gründe herausstellen, die gegen eine Erledigung von Arbeiten im Homeoffice sprechen. Generell, so hält das LAG fest, ist der Arbeitgeber gemäß § 106 GewO berechtigt die Tätigkeit im Homeoffice durch Weisung zu beenden. Bei der Ausübung seines Ermessens hat der Arbeitgeber eine Abwägung der wechselseitigen Interessen vorzunehmen.


Das Recht, von zuhause die Arbeitsleistung zu erbringen, ergab sich im Februar 2021 auch nicht aus einer gesetzlichen Vorschrift. § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbSchVO vermittelte den Beschäftigten nach dem Willen des Verordnungsgebers kein solches subjektives Recht.


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